
Stichtag 28. Juni 2025 für Websites und Produkte!
Eine barrierefreie Teilhabe am Leben bedeutet mittlerweise auch eine barrierefreie Teilhabe an digitalen Angeboten. Das Einkaufen in Onlineshops oder das Buchen einer Reise über Reiseportale erleichtert den Alltag. Für Menschen mit Behinderung oder Menschen mit wenig Online-Erfahrung stellt der Umgang mit digitalen Angeboten allerdings oft eine große Hürde dar.
Um allen Menschen den Zugang zu digitalen Diensten zu erleichtern, wurde in den vergangenen Jahren bereits der öffentliche Sektor in die Pflicht genommen, Webseiten und Apps besser zugänglich zu machen. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird es ab Mitte 2025 erstmals auch für private Wirtschaftsakteure zur Pflicht, Webseiten, über die elektronische Dienstleistungen angeboten werden, sowie verschiedene Produkte, barrierefrei zu gestalten.
Welche Dienstleistungen
sind betroffen?
Das Gesetz beschreibt in §1(3) BFSG folgende Dienstleistungen, die barrierefrei gestaltet werden müssen:
- Telefon- und Messengerdienste
- elektronische Dienste der Personenbeförderungsdienstleister (mit Ausnahmen bei Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten)
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- E-Books und hierfür bestimmte Software
- elektronischer Geschäftsverkehr
Zusammengefasst lässt sich sagen: Wer über eine Webseite oder eine App Dienstleistungen anbietet, sei es eCommerce oder Kundenkommunikation, muss diese ab Juni 2025 barrierefrei gestalten.
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Welche Produkte
sind betroffen?
In §1(2) BFSG ist geregelt, welche Produktegruppen von der Barrierefreiheitsrichtlinie betroffen sind. Hierzu zählen:
- Telefon- und Messengerdienste
- elektronische Dienste der Personenbeförderungsdienstleister (mit Ausnahmen bei Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten)
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- E-Books und hierfür bestimmte Software
- elektronischer Geschäftsverkehr
Produkte aus diesen Kategorien, die nach dem Stichtag auf den Markt gebracht bzw. verkauft werden, müssen den Anforderungen der Barrierefreiheitsrichtlinie entsprechen. Es können allerdings Ausnahmen gelten, wenn die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Außerdem gelten für bestimmte Produkte spezielle zeitliche Ausnahmen.
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Sie haben weitere Fragen?
Hier gelangen Sie zu unserer Fragen- und Antwortsammlung zum Thema Barrierefreiheit und BFSG.
Mehr Informationen
zum BFSG
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
- Portal Barrierefreiheit: Harmonisierte Europäische Norm (EN) 301 549
- BITVTest: Der European Accessibility Act und die Umsetzung in Deutschland
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882
- BMAS: Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)
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Sebastian Finck